Stadt Wiesloch Amtliche Bekanntmachung

Widerspruchsrecht gegen DatenübermittlungenWiderspruchsrecht gegen Datenübermittlungen

1. Die Meldebehörde darf nach § 30 des Meldegesetzes (MG) für Baden – Württemberg einer öffentlich – rechtlichen Religionsgesellschaft Daten ihrer Mitglieder übermitteln. Sie darf von Ehegatten, minderjährigen Kindern und Eltern minderjähriger Kinder, die nicht derselben oder keiner öffentlich – rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, ebenfalls Daten (in geringerem Umfang allerdings) übermitteln, falls die/ der Betroffene nich t widersprochen hat (§ 30 Abs. 2 MG ).

Das Widerspruchsrecht erstreckt sich nicht auf die Übermittlung der Tatsache, dass der Ehegatte einer steuererhebenden Religionsgesell- schaft angehört.

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2. Einfache Melderegisterauskünfte (Familienname, Vorname, Doktorgrad und Anschriften) können nach § 32a MG unter bestimmten Voraussetzungen auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden, sofern dieser Form der Auskunftserteilung nicht widersprochen wurde.

3. Die Meldebehörde darf nach § 34 Abs. 2 M G Namen, Doktorgrad, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Alters – und Ehejubilaren veröffentlichen und an Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln, sofern die/der Betroffene nicht widersprochen hat.

Die Stadtverwaltung Wiesloch beabsichtigt wie üblich für das kommende Jahr Altersjubilare ab dem 70. Geburtstag und Ehejubilare ab der Goldenen Hochzeit in der Rhein – Neckar – Zeitung und in der Wieslocher Woche bekannt zu geben. Ab Inkraftreten des neuen Bundesmeldegesetzes (voraussich tlich am 01.11.2015) darf die Meldebehörde auf Verlangen von Presse und Rundfunk bei Altersjubiläen nur noch Auskunft erteilen über die zuvor genannten Daten von Personen ab dem 70. Geburtstag, jeden fünften weiteren Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeden folgenden Geburtstag.

4. Die Meldebehörde übermittelt bis zum 31. 03. 201 5 nach § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit , die im Jahr 2016 volljährig werden ( Geburtsjahrgang 199 8 ).Gem. § 58 c Abs. 1 Satz 2 Soldatengesetz unterbleibt die Datenübermittlung , wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben. Betroffene, die von ihrem Widerspruchsrecht nach den Nummern 1 bis 4 Gebrauch machen wollen, werden hiermit gebeten , dies der Stadt Wiesloch, Bürgerbüro, Marktstraße 13, (Tel. 84 – 444, Fax 84 – 470) , der Ortsverwaltung Baiertal, Schatthäuser Straße 1 2 , (Tel. 98 2 5 – 3, Fax 9825 – 40) , der Ortsverwaltung Schatthausen, Pfarrwiese 2 , (Tel. 9825 – 0, Fax 9825 – 14) , oder per e – Mail an buergerbuero@wiesloch.de unter Angabe des Namens und der Anschrift mi t- zuteilen . Wiesloch, 0 9 .10.2014 Franz Schaidhammer , Oberbürgermeister Stadtverwaltung Wiesloch, Marktstraße 13, 69168 Wiesloch, www.wiesloch.de

Stadt Wiesloch

Kommentar:

Der erste Schritt ist, von Deinem Recht Gebrauch zu machen. Deine Stadt / Gemeinde bietet dazu spezielle Formulare an, mittels denen Du selbst bestimmen kannst, wer Deine Daten erhalten darf. Leider gibt es keinen vollständigen Schutz vor Datenweitergabe, denn unter bestimmten Voraussetzungen dürfen z. B. an Kirchen und religiöse Gemeinschaften die Daten immer weitergegeben werden, etwa wenn Du verheiratet bist und Dein(e) Ehepartner(in) selbst nicht auch der Datenweitergabe widersprochen hat. Gleiches gilt für Deine Kinder, so Du welche hast.

Grafiken: Piraten

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