Leimen. Die Stadtverwaltung informiert in einer öffentlichen Bekanntmachung vom 23. Oktober 2026 über ein wichtiges Datenschutzrecht: Wahlberechtigte können verhindern, dass ihre Meldedaten für Wahlwerbung an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen weitergegeben werden.

Was die Meldebehörde weitergeben darf
Nach der Mitteilung der Stadt kann die Meldebehörde in den sechs Monaten vor einer staatlichen oder kommunalen Wahl beziehungsweise Abstimmung bestimmte Gruppenauskünfte erteilen. Dazu zählen Familienname, Vorname, Doktorgrad und aktuelle Anschrift. Die Auswahl erfolgt nach dem Lebensalter; konkrete Geburtsdaten dürfen nicht übermittelt werden.
Empfänger dürfen diese Angaben ausschließlich für Wahlwerbung verwenden und müssen sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung löschen oder vernichten.
So funktioniert der Widerspruch
Wer die Weitergabe nicht möchte, kann bei der Stadt Leimen, Bürgerbüro, Zimmer 0.01, Rathausstraße 1–3, 69181 Leimen, widersprechen. Möglich ist dies laut Stadt auch bei den zuständigen Bürgerämtern in St. Ilgen und Gauangelloch.
Ein eingelegter Widerspruch bleibt bestehen, bis er widerrufen wird. Die Stadt nennt in ihrer Bekanntmachung keine Frist, bis zu der ein solcher Widerspruch spätestens eingelegt werden müsste.
Die Information ist insbesondere für Bürgerinnen und Bürger interessant, die ihre persönlichen Kontaktdaten nicht für Wahlwerbung freigeben möchten.
Originalquelle: Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Leimen vom 23. Oktober 2026.
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