Leimen. Die Stadt Leimen erinnert Bürgerinnen und Bürger an ihr Recht, der Weitergabe bestimmter Melderegisterdaten zu Alters- und Ehejubiläen zu widersprechen. Die entsprechende öffentliche Bekanntmachung wurde am 23. Oktober 2026 veröffentlicht.
Welche Jubiläen und Angaben betroffen sind
Nach Angaben der Stadt dürfen auf Grundlage von § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz unter bestimmten Voraussetzungen Informationen über Jubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk übermittelt werden. Dazu gehören beispielsweise Name, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Als Altersjubiläen gelten der 70. Geburtstag, danach jeder fünfte Geburtstag und ab dem 100. Lebensjahr jeder weitere Geburtstag. Bei Ehejubiläen ist das 50. und jedes folgende Jubiläum erfasst.
Die Stadt weist außerdem darauf hin, dass Meldedaten zur Ehrung von Jubilarinnen und Jubilaren an das Staatsministerium weitergegeben werden können.
So funktioniert der Widerspruch
Wer eine solche Datenübermittlung nicht wünscht, kann bei der Stadt Leimen widersprechen. Möglich ist dies beim Bürgerbüro, Rathausstraße 1–3, Zimmer 0.01, 69181 Leimen, sowie bei den zuständigen Bürgerämtern in St. Ilgen und Gauangelloch.
Der Widerspruch gilt laut Stadt bis zu einem Widerruf. Bürgerinnen und Bürger müssen ihn daher nicht vor jedem Jubiläum erneut erklären. Die Stadt nennt in der Bekanntmachung keine spezielle Antragsfrist.
Quelle: Amtliche Bekanntmachung der Stadt Leimen vom 23. Oktober 2026.

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