Leimen. Die Stadt Leimen weist in einer öffentlichen Bekanntmachung vom 23. Oktober 2026 auf ein wichtiges Recht beim Umgang mit Meldedaten hin. Unter bestimmten Voraussetzungen können Familienangehörige der Weitergabe ihrer Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft widersprechen.

Wen betrifft die Regelung?

Die Meldebehörde übermittelt gesetzlich vorgesehene Angaben von Mitgliedern öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften an die jeweilige Gemeinschaft. Dabei können auch Informationen über Ehepartner, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder betroffen sein, die selbst nicht oder nicht derselben Religionsgemeinschaft angehören.

Zu den möglichen Daten gehören nach Angaben der Stadt beispielsweise Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift. Für die genannten Familienangehörigen sieht § 42 Absatz 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz ein Widerspruchsrecht vor.

Wo kann der Widerspruch eingelegt werden?

Der Widerspruch kann beim Bürgerbüro der Stadt Leimen, Rathausstraße 1–3, Zimmer 0.01, 69181 Leimen sowie bei den zuständigen Bürgerämtern in St. Ilgen und Gauangelloch eingelegt werden. Nach der amtlichen Mitteilung gilt er bis zu einem möglichen Widerruf.

Wichtig: Der Widerspruch unterbindet nicht die Übermittlung von Angaben, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Die Stadt erläutert diese Ausnahme ausdrücklich.

Was? Information über das Widerspruchsrecht bei der Übermittlung von Meldedaten an Religionsgemeinschaften.
Wann? Bekanntmachung vom 23. Oktober 2026.
Wo? Stadt Leimen mit St. Ilgen und Gauangelloch.

Originalquelle: Stadt Leimen – öffentliche Bekanntmachung vom 23. Oktober 2026.

TVüberregional – neutrales Symbolbild zum Widerspruchsrecht bei Meldedaten in Leimen
Symbolbild: TVüberregional, keine Aufnahme der Stadtverwaltung.

Mit bester Empfehlung: TVüberregional und Team

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