Stadtverwaltung Hockenheim – Steuerbescheide 2021 zugestellt

 

Steuerbescheide 2021 zugestellt

 

Die Stadtverwaltung Hockenheim hat die Steuerbescheide für das Jahr 2021 an die Bürger zugestellt. Dabei sind folgende Hinweise zu beachten:

 

Grundsteuer

Am letzten Donnerstag (7. Januar 2021) wurden die Steuerbescheide an diejenigen Grundstückseigentümer versandt, bei denen sich der Steuerbetrag geändert oder ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Daher erhielt der Großteil der Steuerzahler für das Jahr 2021 keinen neuen Steuerbescheid. In diesen Fällen wird die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung in der Hockenheimer Tageszeitung und auf der Internetseite www.hockenheim.de festgesetzt.

 

Für die Steuerschuldner treten somit die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung werden die im zuletzt ergangenen Bescheid ausgewiesenen Beträge zum Fälligkeitstermin abgebucht. Barzahler müssen die ausgewiesenen Beträge – mit Angabe des Buchungszeichens – fristgerecht zu den Fälligkeitsterminen überweisen.

 

Hinweis bei Eigentumswechsel

Falls Grundstücke oder Wohneigentum verkauft wird, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der bisherige Eigentümer bis zum Erhalt des entsprechenden Grundsteuerbescheides zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet.

Andere Vereinbarungen (beispielsweise im Kaufvertrag) haben nur privatrechtliche Bedeutung, berühren jedoch nicht die Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Stadt.

 

Hundesteuer

Hundehalter, die ihren Hund angemeldet haben, erhielten einen auf den 7. Januar 2021 datierten Steuerbescheid, die Steuermarken – türkis auf silbernem Grund – sind weiterhin gültig. Bei Verlust der Marke kann eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 2,50 Euro bei der Stadtverwaltung Hockenheim beantragt werden.

 

Ab 1. Januar 2021 kann auf Antrag für Hunde, die erfolgreich eine Schutz- oder Begleithundeprüfung nach den Statuten eines dem VDH angeschlossenen Vereins abgelegt haben, eine Ermäßigung in Höhe von 24 Euro im Jahr gewährt werden.

 

Die Stadtverwaltung weist im Übrigen darauf hin, dass Hunde, die älter als drei Monate sind, beim Fachbereich Finanzen schriftlich oder per E-Mail anzumelden sind. Wer seiner Meldepflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird.

 

Vergnügungssteuer

Jeder Aufsteller von Spielgeräten hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres getrennt nach Spielgerät und Monat eine Steuererklärung bei der Stadtverwaltung Hockenheim abzugeben. Nach Eingang der Steuererklärung wird die Steuer durch einen Steuerbescheid festgesetzt. Die Vordrucke können bei Bedarf im Fachbereich Finanzen bei Stephanie Groß, Zimmer E 22 (Telefon 06205 21-224, E-Mail s.gross@hockenheim.de) angefordert werden.

 

Gewerbesteuer

Bei der Gewerbesteuer werden keine Jahresbescheide erstellt. Die zu zahlenden vierteljährlichen Vorauszahlungen ergeben sich aus dem zuletzt ausgestellten Steuerbescheid.

 

Bei weiteren Fragen helfen die zuständigen Sachbearbeiterinnen Stephanie Groß, Zimmer E 22 (Telefon 06205 21-224, E-Mail s.gross@hockenheim.de) und Marlene Birkenmeier (Telefon 06205 21-225, E-Mail m.birkenmeier@hockenheim.de) gerne weiter. 

 

Abbuchungsverfahren

Steuerpflichtige können eine schriftliche Einzugsermächtigung erteilen. Sie muss die Angaben „Buchungszeichen, Name und Anschrift, IBAN- und BIC-Kennung und die Originalunterschrift“ enthalten. Vordrucke für Einzugsermächtigungen sind in der Stadtkasse (Telefon 06205 21-127, E-Mail stadtkasse@hockenheim.de) und auf der Internetseite erhältlich.

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