PRIVATE FAHNDUNGSAUFRUFE SIND AUF FACEBOOK VERBOTEN UND STRAFBAR

Das müsst ihr zu Fahndungsaufrufen bei Facebook wissen:
Nur Strafverfolgungsbehörden dürfen nach Personen öffentlich fahnden.
In aller Deutlichkeit: Private Fahndungsaufrufe können zu einer Strafbarkeit führen.
Mit hoher Wahrscheinlichkeit entstehen zumindest zivilrechtliche Ansprüche.  

Quelle: 
Mimikama®-Verein zur Aufklärung über Internetmissbrauch. Seit 2011 im Zeichen des Schutzes von Internetnutzern
Mimikama®-Verein zur Aufklärung über Internetmissbrauch. Seit 2011 im Zeichen des Schutzes von Internetnutzern

 
 
Auch Straftäter, ganz zu schweigen von Tatverdächtigen oder Personen, gegen die nicht einmal ermittelt wird(!), haben Persönlichkeitsrechte. Darüber kann sich niemand per eigener Meinung hinwegsetzen.
Diese Persönlichkeitsrechte dürfen nur unter ganz bestimmten Umständen aufgeweicht werden. Voraussetzungen, die in den deutlich seltensten Fällen greifen.
Auch Kinder und Jugendliche haben Persönlichkeitsrechte, die nicht durch private Fahndungen verletzt werden dürfen (Bilder angeblich gesuchter Kinder, kranke Kinder, etc.).
Wer Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt, muss mit teuren Abmahnungen, Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen rechnen und erfüllt u.U. Straftatbestände.
 
Ein Beispiel: Es hat mit Facebook nichts zu tun. Es ist allgemeine Rechtslage. Und es geht nur um PRIVATE Aufrufe.
Wenn es eine Straftat gegeben hat, und eine Person deswegen gesucht wird, gibt es auch eine offizielle Fahndungsmeldung der Polizei. Diese kann und soll geteilt werden.
 
Anders bei privaten Meldungen: Ich könnte z.B. einen Aufruf starten:
 
“Tom hat mein Auto zerkratzt/Meinen Garten verwüstet/Meine Suppe gegessen, etc. und ist seitdem nicht mehr auffindbar. Bitte suchen und teilen. Hinweise bitte an mich.“
 
Das ist für niemanden nachprüfbar, würde aber mit Sicherheit ausgiebig geteilt werden.
 
Damit würde er sich strafbar machen, wenn Tom dann zur Polizei geht, und sagst, dass Rüdiger von ZDDK behauptet hat, dass er diese Straftaten begangen hätt.
 
Das wäre in Deutschland Verleumdung nach § 187 StGB, weil ich es wissentlich getan habe, und ich würde dafür im schlimmsten Fall zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt werden können.
 
Alle Teiler der Meldung haben es unwissentlich getan, daher ist es da wahrscheinlich „nur“ noch üble Nachrede nach § 186 StGB, was aber im Extremfall auch noch eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann.
 
Thema: HEXENJAGD 2.0
Moderne Hexenjagd auf Facebook ist ein ernst zu nehmendes Thema. Es ist immer einfach seinen Unmut zu äußern, Menschen zu bedrohen so lang man gemütlich vor seinem Bildschirm sitzt.
 
Das solches Verhalten ernsthafte Konsequenzen (schon allein für das Verbreiten solcher Hetze) haben kann ist leider viel zu wenigen bewusst. Nicht umsonst gibt es Gesetze die Verdächtige schützen, Selbstjustiz verbieten, Rufmord und Verleumdung verhindern sollen. Nicht ohne Grund schützen Gesetze unsere Privatsphäre und verbieten die ungefragt Weitergabe von personenbezogenen Daten oder die unerlaubte Nutzung von Fotos.
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