STADT SCHWETZINGEN
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Einladung zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderates
Am Donnerstag, 21.11.2013, 18:00 Uhr, findet im Rathaus Schwetzingen,
Hebelsstraße 1, großer Sitzungssaal, eine öffentliche Sitzung des Gemeinderates
statt, zu der wir hiermit einladen.
Tagesordnung:
1. Bekanntgabe der in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
2. Bürgerfragestunde
3. Verabschiedung der Nachtragssatzung 2013
4. Eigenbetrieb bellamar – Feststellung des Jahresabschlusses 2012 etc.
5. Änderung der Abwassersatzung zum 1. Januar 2014
6. Jubiläumsjahr 2016 – 1250 Jahre Schwetzingen
7. Richtlinien zur Förderung der Partnerschaften der Stadt Schwetzingen
8. Satzung zum Sonn- und Feiertagsverkauf
9. Pigage-Platz
10. Rahmenvereinbarung regionale Konversionskooperation zwischen den Städten
und Verbänden Mannheim / Heidelberg / Schwetzingen / Nachbarschaftsverband
Mannheim – Heidelberg / Verband Region Rhein – Neckar / Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben
11. Städtisches Belegungsrecht für das Lutherhaus – Änderung des Vertrages vom
16. Dezember 2004
12. Ersatzbeschaffung eines Bauhoffahrzeugs (Holder) für Bauhof und Gärtnerei
13. Unterhaltungskosten der Vereinssportanlagen in Schwetzingen
14. Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen
15. Öffentliche Bekanntgaben / Anfragen
Schwetzingen, den 15.11.2013 Dr. René Pöltl, Oberbürgermeister
STADT SCHWETZINGEN
Amt: 20 Kämmereiamt
Datum: 05.11.2013
Drucksache Nr. 1457/2013
Beschlussvorlage
Sitzung Gemeinderat am 21.11.2013 – öffentlich –
(vorberaten im Verwaltungsausschuss am 10. Oktober 2013)
Verabschiedung der Nachtragssatzung 2013
Beschlussvorschlag:
Der vorliegenden Nachtragssatzung der Stadt Schwetzingen für das Haushaltsjahr 2013 wird
zugestimmt.
Erläuterungen:
Über den vom Kämmereiamt aufgestellten Entwurf der Nachtragssatzung 2013 hat der Verwaltungsausschuss am 10. Oktober 2013 beraten.
Oberbürgermeister: Amtsleiter: Sachbearbeiter/in:
STADT SCHWETZINGEN
Amt: 80 Eigenbetrieb bellamar
Datum: 05.11.2013
Drucksache Nr. 1458/2013
Beschlussvorlage
Sitzung Gemeinderat am 21.11.2013 – öffentlich –
(vorberaten im Werksausschuss am 01.07.2013 und 04.11.2013)
Eigenbetrieb bellamar
Feststellung des Jahresabschlusses 2012
Behandlung des Jahresfehlbetrages 2012
Entlastung der Werkleitung für das Wirtschaftsjahr 2012
Beschlussvorschlag:
A. Der Jahresabschluss 2012 wird wie folgt festgestellt:
1. Bilanzsumme 14.651.773,62 €
1.1 davon entfallen auf der Aktivseite auf
– das Anlagevermögen 13.865.142,31 €
– das Umlaufvermögen 786.631,31 €
1.2 davon entfallen auf der Passivseite auf
– das Eigenkapital 6.346.047,71 €
– die Rückstellungen 89.443,00 €
– die Verbindlichkeiten 8.216.282,91 €
2. Jahresverlust nach Auflösung Rücklageanteil 187.235,27 €
2.1 Summe der Erträge incl. Auflösung Rücklagenanteil 2.925.431,67 €
2.2 Summe der Aufwendungen 3.112.666,94 €
B. Behandlung des Jahresfehlbetrag 2012:
Ausgleich Haushalt 187.235,27 €
C. Entlastung der Werkleitung
Gemäß § 5 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes wird der Werkleitung
für das Wirtschaftsjahr 2012 Entlastung erteilt.
Erläuterungen:
Der Jahresabschluss 2012 wurde von PWC (Wibera) und vom Rechnungsprüfungsamt
der Stadt Schwetzingen geprüft.
Das Rechnungsprüfungsamt empfiehlt dem Gemeinderat, den Jahresabschluss für das
Wirtschaftsjahr 2012 festzustellen.
II
Nach den Beratungen im Werksausschuss am 01.07.2013 und 04.11.2013 hat durch den
Gemeinderat
zu erfolgen:
A. die Feststellung des Jahresabschlusses 2012
B. der Beschluss über die Behandlung des Jahresverlustes 2012
C. der Beschluss über die Entlastung der Werkleitung
Der Beschlussvorschlag für den Gemeinderat enthält alle diese Punkte.
III
Das Ergebnis entwickelt sich aus den Betriebszweigen wie folgt (Vorjahr in Klammern): TEUR TEUR
Hallenbad – 977 (- 926)
Freibad – 702 (- 562)
Sauna – 23 (- 48)
Betriebsergebnis Bäderbetrieb – 1.702 (- 1.536)
Finanzerträge + 1.472 (+ 1.656)
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag – 37 (- 79)
Unternehmensergebnis – 267 (+ 41)
Auflösung Rücklagenanteil – 80
Jahresfehlbetrag/Ausgleich – 187
Ansonsten wird auf die Ausführungen in den Werksausschusssitzungen verwiesen.
Anlagen:
Die Anlagen wurden mit der Tagesordnung der Werksausschusssitzung vom 01.07.2013 und
04.11.2013 verschickt.
Oberbürgermeister: Werkleiter:
STADT SCHWETZINGEN
Amt: 20 Kämmereiamt
Datum: 15.10.2013
Drucksache Nr. 1447/2013
Beschlussvorlage
Sitzung Verwaltungsausschuss am 24.10.2013 – nicht öffentlich –
Sitzung Gemeinderat am 21.11.2013 – öffentlich –
Änderung der Abwassersatzung zum 1. Januar 2014
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt:
1. Die Schmutzwassergebühr beträgt ab 1. Januar 2014 1,85 EUR/m³.
2. Die Niederschlagswassergebühr beträgt ab 1. Januar 2014 0,61 EUR/m².
3. Grundlage für die Ermittlung der Gebührensätze sind die Ausführungen in der Sitzungsvorlage.
4. Den von der Verwaltung vorgeschlagenen Berechnungsgrundlagen und -arten wird zugestimmt.
Erläuterungen:
1. Vorbemerkung
Der Gemeinderat hat am 17. November 2011 die Einführung der gesplitteten
Abwassergebühr rückwirkend zum 1. Januar 2011 beschlossen. Seither beträgt die Schmutzwassergebühr 2,28 EUR/m³ und die Niederschlagswassergebühr 0,26 EUR/m².
Die Gebührenveranlagungen 2011 und 2012 sind abgeschlossen. Alle Gebührenbescheide sind rechtskräftig.
Das Rechnungsprüfungsamt hat die Gebührenkalkulation 2011 umfassend geprüft. Stark vereinfacht kommt das Rechnungsprüfungsamt in seinem Bericht vom 15. März 2013 zum Ergebnis, dass die Aufteilung der Kosten auf die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung zu pauschal erfolgt ist. Es empfiehlt deshalb, die Abwassergebühren zeitnah neu zu kalkulieren und neue Gebührensätze zu beschließen.
2. Neukalkulation der Gebühren
Die Gebührenkalkulation 2011 wurde unter Berücksichtigung des Berichts des
Rechnungsprüfungsamtes vom 15. März 2013 durch die Firma Vogel-Consult GmbH,
Zollernstraße 48, 75328 Schömberg überarbeitet. Diese Firma hat auch die
Gebührenkalkulation 2011 erstellt.
2.1 Urteil des Verwaltungsgerichtshofs zur gesplitteten Abwassergebühr
Früher hatte der VGH Baden-Württemberg die Auffassung vertreten, der Frischwasserbezug
sei als alleiniger Gebührenmaßstab in Gemeinden bis zu 60.000 Einwohner grundsätzlich
zulässig, weil hier in der Regel von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen
werden könne und deshalb die Verteilung der Kosten der Abwasserbeseitigung nur nach
dem „Frischwassermaßstab“ gerecht sei. Diese Rechtsprechung hat der VGH Baden-
Württemberg mit dem am 11.03.2010 verkündeten Urteil nunmehr aufgegeben. Die
Erhebung einer auf der Grundlage des Frischwasserbezugs berechneten einheitlichen
Abwassergebühr verstoße nach seiner Auffassung in aller Regel gegen den
Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie gegen das Äquivalenzprinzip.
Nach Auffassung des VGH kann zwischen der auf einem Grundstück verbrauchten
Frischwassermenge und der auf diesem Grundstück anfallenden Niederschlagswassermenge
kein unmittelbarer Zusammenhang hergestellt werden. Während bei
Wohngrundstücken die verbrauchte Frischwassermenge in erster Linie von der Zahl der auf
dem Grundstück wohnenden Personen abhängig ist, wird die eingeleitete
Niederschlagswassermenge vor allem von der Größe der befestigten und bebauten bzw.
überbauten (versiegelten) und tatsächlich an die öffentliche Kanalisation angeschlossene
Grundstücksfläche bestimmt.
2.2 Neue Gebührensätze
Mit der gesplitteten Abwassergebühr müssen die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung
auf die Bereiche Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung aufgeteilt
werden. Für die Schmutzwasserbeseitigung ist wie bisher die Abwassermenge der
Gebührenmaßstab, bei der neuen Niederschlagswassergebühr ist die befestigte Fläche
maßgebend.
2.3 Aufteilung der Kosten der Abwasserbeseitigung in Schmutzwasser und
Niederschlagswasser
Die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung und die Kosten der
Schmutzwasserbeseitigung mussten nun getrennt voneinander ermittelt werden. Wenn die
Kosten nicht rechnerisch exakt den einzelnen Teileinrichtungen zugeordnet werden können,
können die Kostenanteile mit Hilfe allgemeiner Erfahrungswerte geschätzt werden.
Als Grundlage für die vorliegende Kalkulation dienen daher zum Einen die exakte
Kostenaufteilung der Stadtverwaltung Schwetzingen und zum Anderen die vom
Gemeindetag Baden-Württemberg in seiner Mustersatzung von 2001 (veröffentlicht in BWGZ
21/2001 v. 15.11.2001) veröffentlichte kostenorientierte Kalkulationsmethode. Darin wurden
anhand von Modellberechnungen Kostenanteile getrennt nach den Kostenarten für die
Kostenträger Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung angesetzt.
Kanalisation Schmutzwasser : Niederschlagswasser
-Kalkulatorische Kosten/ 40 % : 60 %
Investitionskosten
-Betriebskosten 50 % : 50 %
Klärwerk
-Kalkulatorische Kosten/ 90 % : 10 %
Investitionskosten und
Betriebskosten
Vor der Zuordnung der Kosten auf die Kostenträger Schmutz- und Niederschlagswasser
wurden die Kosten der Abwasserbeseitigung auf die Teileinrichtungen Klärwerk und
Kanalisation/Regenüberlaufbecken/Sonstige verteilt. Wenn Kosten allein durch die
Beseitigung des Regenwassers anfallen, wurden diese ausnahmsweise allein bei der
Niederschlagswassergebühr berücksichtigt.
2.4 Grundlagen für die Gebührenkalkulation
Für die Aufteilung der Kosten auf die Teilbereiche sind folgende Unterlagen ausgewertet
worden:
Plankosten Abwasserbeseitigung 2014.
Aufteilung der kalkulatorischen Kosten des Jahres 2012.
Aufstellung über die Abwassermengen und der anrechenbaren befestigten
Grundstücksflächen für 2014.
Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamts zu der Abwassergebührenkalkulation 2011.
2.5 Berücksichtigung des Straßenentwässerungskostenanteils
Der sogenannte Straßenentwässerungskostenanteil soll die Kosten für die Entwässerung der
öffentlichen Straßen abdecken. Er geht zu Lasten der Stadt und entlastet die
Gebührenzahler. Bei der Berechnung dieses Anteils werden entsprechend der
Globalberechnung von 1998 pauschale Kostenanteile der Kanalisation (28 %) und des
Klärwerks (5 %) berücksichtigt.
2.6 Ermessensentscheidungen
Nach der Rechtsprechung hat der Gemeinderat bei der Gebührenfestsetzung verschiedene
Ermessensentscheidungen zu treffen, die nachstehend aufgeführt und zu beschließen sind.
2.6.1 Einheitliche Benutzungsgebühren
Nach § 13 Kommunalabgabengesetz (KAG) können die Gemeinden für die Benutzung ihrer
öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Technisch getrennte Anlagen, die
der Erfüllung derselben Aufgaben dienen, bilden eine Einrichtung, bei der die Gebühren
nach einheitlichen Sätzen erhoben werden. Der Gemeinderat hat am 27. Juli 2006
beschlossen, die bisher als zwei getrennte Abwassereinrichtungen behandelten Bereiche
Gewerbegebiet Zündholz (Unterabschnitt 7010) und übriges Stadtgebiet (Unterabschnitt
7000) zu einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne von § 13 Absatz 1 Satz 2 KAG
zusammenzuführen.
2.6.2 Abschreibungen
Durch angemessene Abschreibungen sind die tatsächlichen Abnutzungen
betriebsnotwendiger Anlagen durch den Gebrauch wertmäßig zu erfassen und entsprechend
der Nutzungsdauer auf die einzelnen Jahre zu verteilen. Bei der Festlegung der
Nutzungsdauer und der damit verbundenen Höhe des Abschreibungssatzes ist ein
Ermessensspielraum eingeräumt. Ein Anhaltspunkt zur Festlegung dieser Nutzungsdauer
sind tatsächlich gemachte Erfahrungswerte und sog. Abschreibungstabellen. Aus den
Anlagenachweisen der Stadt Schwetzingen und der Zweckverbände Bezirk Schwetzingen
bzw. Unterer Leimbach, diese lagen der Gebührenkalkulation 2011 bei, ergeben sich die
verwendeten Abschreibungssätze. Diese entsprechen den veröffentlichten Erfahrungswerten
der kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt).
2.6.3 Abschreibungsverfahren
§ 14 Abs. 3 KAG gestattet zwei Abschreibungsverfahren, die Bruttomethode oder die
Nettomethode. Bei der Nettomethode werden die um die Beiträge, Zuweisungen und
Zuschüsse Dritter gekürzten Anschaffungs- und Herstellungskosten abgeschrieben. Bei der
Bruttomethode werden die Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter als
Ertragszuschüsse passiviert und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz
aufgelöst. Weil die Abwasserbeiträge nicht immer beim jeweiligen Anlagegut (zeitliche
Unterschiede) abgesetzt werden können, ist bei der Gebührenkalkulation die Bruttomethode
berücksichtigt.
2.6.4 Abschreibungsart
Neben der Wahl des Abschreibungssatzes und des Abschreibungsverfahrens ist noch die
Abschreibungsart festzulegen. Es kann linear, progressiv oder degressiv abgeschrieben
werden. Im Interesse einer kontinuierlichen Gebührenbelastung wird die lineare
Abschreibung bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt.
2.6.5 Verzinsung des Anlagekapitals
Das eingesetzte Anlagekapital ist entsprechend § 14 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 KAG
angemessen zu verzinsen. Bei der Gebührenkalkulation wurde ein Mischzinssatz von 4 %
berücksichtigt. Der Verzinsung lag seit 2006 ein Zinssatz von 5 % zugrunde. Vorher betrug
der Zinssatz stets 6 %.
2.7 Bisherige Gebühr
Zum 1. Januar 2011 wurde die gesplittete Abwassergebühr eingeführt. Bei gebührenfähigen
Kosten von insgesamt 3.228.000 EUR wurde eine Niederschlagswassergebühr in Höhe von
0,26 EUR/m² und eine Schmutzwassergebühr von 2,28 EUR/m³ beschlossen.
2.8 Gebührenkalkulation 2014
Bei der Gebührenkalkulation 2014 ergeben sich unter Berücksichtigung des von der Stadt zu
tragenden Straßenentwässerungskostenanteils in Höhe von 549.440 EUR gebührenfähige
und umzulegende Kosten in Höhe 3.128.560 EUR.
Aufgrund neuer rechtlicher Betrachtungsweise der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-
Württemberg und den Hinweisen des Rechnungsprüfungsamts der Stadt Schwetzingen
musste die Zuordnung der Kosten auf die Niederschlagswasser- und die Schmutzwassergebühr
geändert werden.
Als Konsequenz ergibt sich eine höhere Niederschlagswassergebühr und eine stark
ermäßigte Schmutzwassergebühr.
Dies führt zu keinen versteckten Gebührenerhöhungen, weil sich nur der
Verteilungsmaßstab ändert.
2.9 Gebührenobergrenzen 2014
Niederschlagswassergebühr 2014 0,61 EUR/m²
Schmutzwassergebühr 2014 1,85 EUR/m³
2.10 Verzicht auf die Berücksichtigung früherer Kostenunterdeckungen
§ 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) bietet die Möglichkeit bei der Gebührenbemessung
Kosten in einem mehrjährigen Zeitraum zu berücksichtigen, der jedoch höchstens
5 Jahre umfassen soll. Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen
werden. Von dieser Möglichkeit macht die Stadt Schwetzingen bisher keinen Gebrauch.
Auf Drängen des Rechnungsprüfungsamtes werden ab dem Jahr 2014
Kostenunterdeckungen ausgeglichen und die gebührenrechtlichen Ergebnisse der
Abwasserbeseitigung in einer Nebenrechnung festgestellt.
2.11 Verzicht auf die Berücksichtigung von Zinsen und sonstigen Finanzierungskosten
während der Bauzeit
Die Verzinsung des Anlagekapitals beginnt wie die Abschreibung mit der Inbetriebnahme der
Abwasserbeseitigungsanlage. Bei Baumaßnahmen können Zinsen und sonstige
Finanzierungskosten, die während der Bauzeit anfallen, den Herstellungskosten
zugeschlagen werden. Sie würden dann insoweit der Abschreibung und der Verzinsung als
Anlagekapital unterliegen. Auf diese Möglichkeit wurde bei der vorliegenden
Gebührenkalkulation, wie in der Vergangenheit verzichtet.
Anlagen:
Gebührenkalkulation
Abwassersatzung
Oberbürgermeister: Amtsleiter: Sachbearbeiter/in:
STADT SCHWETZINGEN
Amt: 40 Amt für Familien,
Senioren & Kultur,
Sport
Datum: 15.11.2013
Drucksache Nr. 1451/2013/1
Beschlussvorlage
Sitzung Verwaltungsausschuss am 14.11.2013 – nicht öffentlich –
Sitzung Gemeinderat am 21.11.2013 – öffentlich –
Jubiläumsjahr 2016 – 1250 Jahre Schwetzingen
Beschlussvorschlag:
1. Die Stadt Schwetzingen erarbeitet für das Jubiläum „1250 Jahre Schwetzingen“ eine
Konzeption.
2. Der Gemeinderat stimmt dem weiteren Vorgehen für die Erarbeitung der Konzeption zu.
3. Im Herbst 2014 wird der Gemeinderat über die Umsetzung der Konzeption für das
Jubiläumsjahr und das Finanzbudget entscheiden.
4. Die Verwaltung wird mit der weiteren Vorbereitung beauftragt.
Erläuterungen:
Im Jahr 766 wurde Schwetzingen erstmals im Loscher Codex erwähnt. Im Jahr 2016 wird
der 1250-jährige Jahrestag dieser ersten urkundlichen Erwähnung unserer Stadt sein. Es
handelt sich um ein besonderes Jubiläumsjahr (anderthalb Jahrtausende). Das letzte
Jubiläum dieser Art fiel in die Regierungszeit von Kurfürst Carl Theodor.
Die Verwaltung hat Anfang 2013 begonnen, sich näher mit dem Jubiläum zu befassen. Es
wurde eine entsprechende Projektgruppe gebildet, die weitergehende Überlegungen
angestellt hat. Nach der Sommerpause wurde der Dialog mit Vertretern der
Gemeinderatsfraktionen gesucht. Ebenso wurden Vertreter der Bürgerschaft über
Interessengruppierungen wie IG Vereine, SMS, Kirchen und VHS über die bisherigen ersten
Gedanken informiert und eingebunden.
„1250 Jahre Schwetzingen“ soll gefeiert werden mit
1. regelmäßigen Veranstaltungen, die anlässlich des Jubiläums genutzt werden sollen,
2. städtischen oder sonstigen Sonderveranstaltungen, die diesbezüglich durchgeführt
werden,
3. Bürgerprojekten, die von der Bürgerschaft angeregt, eingebracht und ggf. auch
durchgeführt werden.
Ziel soll es sein, das Jubiläumsjahr mit der gesamten Bürgerschaft entspannt und leicht zu
feiern. Es soll mit einem vertretbaren und klar begrenzten Finanzbudget bestritten werden.
Neben den eigentlichen Feierlichkeiten soll auch die Möglichkeit genutzt werden, anlässlich
des Jubiläumsjahrs bürgerschaftliche, nachhaltige und besondere Projekte zu entwickeln
und durchzuführen. Grundsätzlich sollen alle Ideen, die einen Bezug zum Jubiläum haben,
willkommen und zugelassen sein.
Die Konzeption soll unter Einbeziehung der Vertreter bürgerschaftlicher Gruppierungen und
der Vertreter der Fraktionen bis Ende Sommer 2014 vorbereitet und dem Gemeinderat im
Herbst 2014 zur Entscheidung unterbreitet werden. Der Gemeinderat wird dann über den
Vorschlag zum Verlauf des Jubiläumsjahres Beschluss fassen. Im Anschluss an die
Entscheidung soll dann die weitere Bürgerschaft in geeigneter Form beteiligt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Für den Haushalt 2014 wurden EUR 50.000,– angemeldet, die u.a. für die Erstellung eines
Jubiläumslogos, den Bürgerbeteiligungsprozess, den sukzessiven Aufbau der ur- und
frühgeschichtlichen Abteilung im Karl-Wörn-Haus und Infomaterial/-veranstaltungen benötigt
werden.
Für 2015 sind anteilige Projektkosten (z. B. für Vorauszahlungen, Herstellungskosten etc.)
und für 2016/17 Veranstaltungskosten zu erwarten.
Oberbürgermeister: Amtsleiter: Sachbearbeiter/in:
STADT SCHWETZINGEN
Amt: 40 Amt für Familien,
Senioren & Kultur,
Sport
Datum: 14.11.2013
Drucksache Nr. 1450/2013/1
Beschlussvorlage
Sitzung Verwaltungsausschuss am 14.11.2013 – nicht öffentlich –
Sitzung Gemeinderat am 21.11.2013 – öffentlich –
Richtlinien zur Förderung der Partnerschaften der Stadt Schwetzingen
Beschlussvorschlag:
Die Richtlinien zur Förderung der Partnerschaften der Stadt Schwetzingen werden gem.
Anlage als Neufassung beschlossen und treten zum 01.01.2014 in Kraft.
Erläuterungen:
Die Stadt Schwetzingen unterhält seit 1969 eine offizielle Städtepartnerschaft mit der Stadt
Lunéville/Frankreich, seit 1992 mit der Stadt Pápa/Ungarn, seit 2004 mit der Stadt
Spoleto/Italien und seit 2012 mit der Stadt Fredericksburg/USA. Daneben wird seit 1953 eine
Weinpatenschaft mit der Stadt Wachenheim an der Weinstraße gepflegt.
Aufgrund der Erweiterung der städtepartnerschaftlichen Beziehungen um Fredericksburg
sind die Richtlinien anzupassen.
Ferner wurden Anregungen des Rechnungsprüfungsamtes hinsichtlich der städtischen
Veranstaltungen, die in Zusammenarbeit mit den Partnerstädten geplant und durchgeführt
werden, aufgenommen.
Im Sinne einer einheitlichen Regelung schlägt die Verwaltung die Neufassung der Richtlinien
vor.
Anlagen:
Richtlinien zur Förderung der Partnerschaften der Stadt Schwetzingen.
Oberbürgermeister: Amtsleiter: Sachbearbeiter/in:
STADT SCHWETZINGEN
Amt: 30 Ordnungsamt
Datum: 21.10.2013
Drucksache Nr. 1441/2013
Beschlussvorlage
Sitzung Gemeinderat am 21.11.2013 – öffentlich –
Satzung zum Sonn- und Feiertagsverkauf
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt aufgrund des Ladenöffnungsgesetzes vom 06.03.2007 die
„Satzung über den Sonntagsverkauf und die Ladenöffnungszeiten an
Veranstaltungssonntagen“.
Erläuterungen:
Seit 2008 ist durch das Ladenöffnungsgesetz Baden-Württemberg bestimmt, dass nur noch
drei verkaufsoffene Sonntage als Satzung durch die Gemeinden festgelegt werden können.
Das Stadtmarketing Schwetzingen e.V. beantragt, für 2014 den Sonntag 30. März 2014
anlässlich der Energiemesse, Sonntag den 14. September 2014 im Rahmen der
Generationenmesse und wie bisher den Kirchweihsonntag am 26.10.2014 festzulegen.
Diese Termine wurden mit den Vertretern der Kirchen abgestimmt.
Anlagen:
„Satzung über den Sonntagsverkauf und die Ladenöffnungszeiten an
Veranstaltungssonntagen“
Oberbürgermeister: Amtsleiter: Sachbearbeiter/in:
STADT SCHWETZINGEN
Amt: 40 Amt für Familien,
Senioren & Kultur,
Sport
Datum: 25.10.2013
Drucksache Nr. 1455/2013
Beschlussvorlage
Sitzung Verwaltungsausschuss am 14.11.2013 – nicht öffentlich –
Sitzung Gemeinderat am 21.11.2013 – öffentlich –
Pigage-Platz
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die Benennung des Platzes Ecke Zeyherstraße/Schlossstraße
in „Pigage-Platz“.
Erläuterungen:
Im Rahmen des deutsch-französischen Bürgerfestes „BEAUX JOURS!“ wurde der
Historische Pfad um eine Informationstafel zu Nicolas de Pigage, Hofarchitekt,
Gartendirektor und gebürtiger Lunéviller, erweitert.
Die Informationstafel befindet sich an der Ecke Zeyherstraße/Schlossstraße, zwischen dem
Hotel „Adler Post“ und dem Brückenheiligen zum Schlossgarteneingang hin (vgl. Anlage).
Da der Platz namenlos ist, schlägt die Verwaltung gemäß § 5 IV GemO die Benennung
dieses Platzes in „Pigage-Platz“ vor. Eine Widmung nach § 5 VI Straßengesetz ist aufgrund
der Nutzung innerhalb der durch Poller abgegrenzten Fläche im verkehrsberuhigten Bereich
nicht erforderlich.
Die öffentliche Benennung des Platzes könnte im Rahmen der Teilnahme der Stadt Lunéville
am Schwetzinger Weihnachtsmarkt erfolgen.
Anlagen:
Übersichtsplan
Oberbürgermeister: Amtsleiter: Sachbearbeiter/in:
STADT SCHWETZINGEN
Amt: 61 Städtebau u.
Architektur
Datum: 26.09.2013
Drucksache Nr. 1432/2013
Beschlussvorlage
Sitzung Verwaltungsausschuss am 14.11.2013 – nicht öffentlich –
Sitzung Gemeinderat am 21.11.2013 – öffentlich –
Rahmenvereinbarung regionale Konversionskooperation zwischen den Städten und
Verbänden Mannheim / Heidelberg / Schwetzingen / Nachbarschaftsverband
Mannheim – Heidelberg / Verband Region Rhein – Neckar / Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt der „Rahmenvereinbarung über die Begründung einer
Konversionskooperation“ in der vorliegenden Fassung zu und ermächtigt die Verwaltung
diese mit den beteiligten Kommunen, Verbänden sowie der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben abzuschließen. Die Rahmenvereinbarung dient dem Zweck den
Prozess der Konversion in der Metropolregion in einem koordinierten und partnerschaftlichen
Miteinander zu organisieren, damit eine nachhaltige Entwicklung der beteiligten Städte, der
Nachbargemeinden wie der gesamte Metropolregion gefördert und eine Konkurrenzsituation
vermieden wird.
Erläuterungen:
1. Entstehung der Rahmenvereinbarung über die Begründung einer
Konversionskooperation
Mit der Bekanntmachung der amerikanischen Streitkräfte im Juni 2010, ihre Standorte in
Heidelberg, Mannheim und Schwetzingen aufzugeben, werden in der Metropolregion
Rhein-Neckar (MRN) Militärflächen in einer Größe von insgesamt fast 760 ha für eine
zivile Nutzung zugänglich. Dabei entfallen auf Heidelberg 190 ha, Schwetzingen 41 ha
und Mannheim 523 ha. Diese Dimensionen machen deutlich, dass ein abgestimmter
Prozess, bei dem die Kommunen sowie die regionalen Gebietskörperschaften
zusammen arbeiten, unumgänglich ist.
Als erste Reaktion auf die Bekanntgabe der Abzugspläne der US-Truppen aus der
Region gründeten die Oberbürgermeister von Heidelberg, Mannheim und Schwetzingen
unter Beteiligung des Nachbarschaftsverbandes Heidelberg-Mannheim, dem Verband
Region Rhein-Neckar sowie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) im
Spätjahr 2010 den „Regionalen Lenkungskreis Konversion“. Im Rahmen der ersten
Sitzung des Lenkungskreises wurde beschlossen, einen gemeinsamen „Letter of Intent“
zu erstellen (Anlage 4). Aus dieser Idee wurde in langwierigen Verhandlungen (im Jahr
2012 hatte der Entwurfsstand über 50 Seiten. Maßgeblich auf Wunsch der Stadt
Schwetzingen ist der ursprüngliche Gedanke der politischen Willenserklärung wieder
aufgenommen worden und die Rahmenvereinbarungen auf den heutigen – und
verhandelten – Stand zurückgeführt worden) mit den beteiligten Kommunen und
Institutionen die jetzt vorliegende regionale Rahmenvereinbarung über die Begründung
einer Konversionskooperation entwickelt (Anlage 1). Diese ist für die Vertragspartner
nun endverhandelt.
Die Rahmenvereinbarung stellt für die Kommunen eine gemeinsame Willensbekundung
dar. Einerseits soll sie eine gemeinsame Basis zur Verhandlung mit der BImA schaffen.
Andererseits soll gegenüber Land und Bund gezeigt werden, dass die Kommunen
gemeinsam und nicht in Konkurrenz zueinander agieren, um auf diese Weise eine
bessere Ausgangslage zur Erlangung von Fördergeldern zu erhalten.
Für die Entwicklung der Konversionsflächen in Schwetzingen ist die direkt von der Stadt
abgeschlossene Kooperationsvereinbarung Kilbourne Kaserne mit der BImA, die vom
Gemeinderat am 09. Mai 2012 beschlossen wurde, als höherrangig zu bewerten, da
diese den bereits eingeschlagenen konsensualen Verfahrensweg deutlicher beschreibt.
Diese regionale Vereinbarung ergänzt die städtische in regionaler Hinsicht. Eine
Kooperationsvereinbarung bezüglich der Tompkins Barracks wurde bisher bewusst noch
nicht abgeschlossen, weil erst die grundsätzlichen Zielstellungen definiert sein sollten.
Zur rechtlichen Beratung bei der Erstellung der vorliegenden regionalen
Kooperationsvereinbarung wurde auf Wunsch von Mannheim, Heidelberg und
Schwetzingen der in Konversionsfragen erfahrene Rechtanwalt Herr Dr. Schmitz der
Kanzlei Noerr LLP Berlin hinzugezogen.
2. Inhalt der Rahmenvereinbarung
2.1. Charakter der Vereinbarung
Der Charakter der regionalen Vereinbarung ist als politische Willensbekundung zur
transparenten und gemeinschaftlichen Entwicklung der Konversionsflächen von Seiten
der BImA sowie der Kommunen zu verstehen, der die volle Entscheidungsgewalt bei
den politischen Gremien der jeweiligen Städte belässt. Die politischen Gremien werden
von den jeweiligen Vertretern der Städte und Verbände, die der Facharbeitsgruppe
Konversion angehören, informiert (siehe gesonderte Anlagen 2 und 3 mit Tabelle und
Grafik, die nicht Bestandteil der Vereinbarung sind).
Die Vereinbarung besitzt keinen rechtlich verbindlichen Charakter.
2.2. Kern der Vereinbarung
Der Leitgedanke der Rahmenvereinbarung ist „die Überzeugung, dass die
herausragende Bedeutung der Konversionsflächen gleichermaßen für die nachhaltige
Entwicklung der beteiligten Städte, der Nachbargemeinden wie für die gesamte
Metropolregion ein koordiniertes Miteinander und einen partnerschaftlichen Umgang
untereinander erfordert.“ Dementsprechend ist „Zweck der Konversionskooperation,
die Voraussetzungen für eine zeitnahe, ausgewogene, zivile Anschlussnutzung der
bislang militärisch genutzten Areale zu schaffen,
einen Ausgleich zu finden zwischen den städtebaulichen und strukturpolitischen
Zielen der konversionsbetroffenen Städte und Verbände einerseits und den, den
gesetzlichen Vorgaben entsprechenden, wirtschaftlichen Verwertungsinteressen der
BImA andererseits,
eine sozial, ökonomisch und ökologisch angemessene, wirtschaftlich erfolgreiche und
städtebaulich langfristig angelegte, nachhaltige Flächenentwicklung zu ermöglichen,
die Grundsätze und das Verfahren sowohl der interkommunalen Abstimmung
zwischen den beteiligten Städten und Verbänden einerseits, als auch die
Abstimmung zwischen diesen und der BImA andererseits auszugestalten, ohne dass
damit die Verfahrensrechte der Beteiligten eingeschränkt werden,
die weiteren konkretisierenden Abreden zwischen den einzelnen Städten einerseits
und der BImA andererseits, zum Beispiel in Form von Kaufverträgen mit den Städten
als Käufer oder Städtebaulichen Verträgen und/oder sonstigen Vereinbarungen,
wenn und soweit die Konversionsflächen nicht von den Städten erworben werden,
aufzuzeigen.“
§ 1 definiert als Geltungsbereich die Flächen, deren Aufgabe die amerikanischen
Streitkräfte im Juni 2010 bekanntgegeben haben. Sie sind in Anlage 1a und 1b, die zur
Vereinbarung gehören, abgebildet.
In § 2 „Grundsätze der Zusammenarbeit“ werden die Formalien der eingesetzten
Arbeitsgruppen beschrieben. Diese Gruppen dienen der Abstimmung der Städte und
Verbände untereinander, wobei diese in keiner Weise den politischen
Entscheidungsprozess beschneiden, sondern vielmehr den Gremien der Städte
zuarbeiten werden.
In § 3 „Grundsätze der Entwicklung der Konversionsareale“ wird auf die kommunale
Planungshoheit in Abs. 1 und 2 explizit hingewiesen sowie ausdrücklich bemerkt, dass
die BImA keinen Anspruch auf Aufstellung oder bestimmte Inhalte in Bebauungsplänen
hat. Die Erstzugriffsoption der Stadt für die Flächen wird ebenso vereinbart (§ 3, Abs. 7)
wie auch im Falle des Nichterwerbs durch die Stadt, die „abgestimmte
stadtentwicklungspolitische und nachhaltige, gestaffelte Vermarktung“ (§ 3, Abs. 8, Ziff.
2), was ein Herauslösen von Filetgrundstücken vermeiden soll. Es werden in diesen
Paragraphen keine Aussagen über künftige Nutzungen oder Kaufpreise gemacht,
vielmehr wird festgelegt, dass diese Themen von beiden Seiten in einer transparenten
und kooperativen Arbeitsweise angegangen werden (§ 3, Abs. 6).
§ 4 „Planungsprozess“ legt fest, dass Grundlage der Entwicklung eine intensive
Bürgerbeteiligung sein muss (§ 4, Abs. 1). Darüber hinaus findet in die Vereinbarung
Eingang, dass die künftigen Quartiere sozial ausgewogen und zukunftsfähig sein sollen,
wobei insbesondere die Herausforderungen des demografischen Wandels
Berücksichtigung finden sollen (§ 4, Abs. 3).
§ 5 „Flächenentwicklung“ legt die Themen der künftigen städtebaulichen Verträge fest,
ohne den künftigen Verhandlungen Entscheidungen vorweg zu nehmen. Da über diese
künftig auszuhandelnden Verträge die politischen Gremien beschließen werden, ist
deren Entscheidungskompetenz nicht eingeschränkt.
Anlagen:
Anlage 1 Rahmenvereinbarung über die Begründung einer Konversionskooperation mit
1a Übersicht der Konversionsliegenschaften und 1b tabellarische Aufstellung
der Konversionsliegenschaften
Anlage 2 Gremienstruktur Konversion in der Region Rhein-Neckar: Tabellarische
Übersicht (nicht Bestandteil der Rahmenvereinbarung)
Anlage 3 Schaubild: Gremienstruktur Konversion Rhein-Neckar (nicht Bestandteil der
Rahmenvereinbarung)
Anlage 4 Besprechungsniederschrift 1. Sitzung des Regionalen Lenkungskreises
Konversion vom 20.12.2010 – siehe TOP 4 der Besprechungsniederschrift
(nicht Bestandteil der Rahmenvereinbarung)
Anlage 5 email – Freigabe der BImA für die Veröffentlichung
Die Anlagen 1 bis 5 wurden bereits zur VWA-Sitzung am 14.11.2013 versendet.
Oberbürgermeister: Amtsleiter: Sachbearbeiter/in:
STADT SCHWETZINGEN
Amt: 20 Kämmereiamt
Datum: 04.11.2013
Drucksache Nr. 1452/2013
Beschlussvorlage
Sitzung Verwaltungsausschuss am 14.11.2013 – nicht öffentlich –
Sitzung Gemeinderat am 21.11.2013 – öffentlich –
Städtisches Belegungsrecht für das Lutherhaus, Änderung des Vertrages vom
16.°Dezember 2004
Beschlussvorschlag:
Die Stadt Schwetzingen zahlt an die Evangelische Kirchengemeinde für die Nutzung des
Lutherhauses für jeden städtischen Belegungstag nur die geltende
Nebenkostenkostenpauschale. Der Vertrag zwischen der Stadt Schwetzingen und der
Evangelischen Kirchengemeinde vom 16. Dezember 2004 wird entsprechend geändert.
Die Stadt Schwetzingen erhebt ab dem 1. Januar 2014 für jeden städtischen Belegungstag
von den Nutzern des städtischen Kontingents, entsprechend der bisherigen Handhabung,
eine Nutzungsgebühr in Höhe der Hälfte der durch den Gemeinsamen Ausschuss
festgesetzten Grundmiete und Nebenkosten.
Erläuterungen:
Für den Wiederaufbau des Lutherhauses schlossen die Stadt Schwetzingen und die
Evangelische Kirchengemeinde am 16. Dezember 2004 einen Vertrag ab. Im Gegenzug
erhielt die Stadt Schwetzingen ein Nutzungsrecht für jährlich mindestens 30 Belegungstage.
Der Vertrag enthält auch Regelungen über die Abrechnung der jährlichen Betriebskosten.
Der Neubau des Lutherhauses wurde Anfang Februar 2007 eingeweiht und in Betrieb
genommen. Im Laufe der Zeit wurden die jährlichen Nebenkostenabrechnungen für das
Lutherhaus den tatsächlichen Verhältnissen angepasst und um solche Betriebskosten
ergänzt, die 2004 noch nicht bekannt oder absehbar waren.
Dies geschah jeweils in den jährlichen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses, der sich
aus Vertretern der Stadt Schwetzingen und der Evangelischen Kirchengemeinde
zusammensetzt.
Auf dieser Grundlage beschloss der Gemeinderat am 9. Mai 2012 eine Änderung des
Vertrages vom 16. Dezember 2004 und ein Abrechnungsmuster für die Betriebskosten des
Lutherhauses ab dem Jahr 2010.
Die Abrechnung der städtischen Belegungstage im Lutherhaus war Gegenstand eine
Prüfung des städtischen Rechnungsprüfungsamtes. Der Prüfungsbericht vom 17. Juli 2013
enthält verschiedene Feststellungen und Empfehlungen. Nach mehreren Besprechungen
zwischen Rechnungsprüfungsamt, Amt für Familien, Senioren & Kultur, Sport sowie dem
Kämmereiamt ergeben sich nachfolgende notwendige Änderungen:
1. Nach Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes gibt es bisher keine Rechtsgrundlage für
die Zahlung einer Nebenkostenpauschale von 100 EUR für jeden städtischen Belegungstag.
Ein vorliegender Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses vom 21. Juli 2008 reicht nicht
aus. Notwendig sind ein Gemeinderatsbeschluss und eine Änderung des Vertrages vom
16. Dezember 2004. Die Änderung der Vereinbarung liegt der Sitzungsvorlage bei
(Anlage 1).
2. Die Vermietung des Lutherhauses wird von der Evangelischen Kirchengemeinde
abgewickelt. Die Veranstalter, die in Abstimmung zwischen der Evangelischen
Kirchengemeinde und der Stadt Schwetzingen auf die Belegungstage der Stadt
Schwetzingen angerechnet werden, zahlen einen ermäßigten Mietpreis (Nutzungsgebühr)
direkt an die Stadt Schwetzingen. Vom gemeinsamen Ausschuss wurde eine Mietanpassung
zum 1. Januar 2014 durchgeführt. Deshalb bedarf es auch eines neuen Beschlusses über
die direkt an die Stadt Schwetzingen zu entrichtende Nutzungsgebühr. Um zukünftig nicht
bei jeder weiteren Anpassung einen Beschluss des Gemeinderates herbeiführen zu müssen,
wird vorgeschlagen, die Nutzungsgebühr auf 50 % des normalen Mietpreises festzusetzen.
3. Nach Feststellung des Rechnungsprüfungsamtes gibt es derzeit keine gültige Benutzungsund
Gebührenordnung, da diese von der Evangelischen Kirchengemeinde mindestens
einmal geändert wurde, ohne den hierfür notwendigen Beschluss des Gemeinsamen
Ausschusses einzuholen. Die alte Benutzungs- und Gebührenordnung wurde unter
Berücksichtigung der Hinweise des Rechnungsprüfungsamtes gemeinsam von der
Evangelischen Kirchengemeinde und der Stadt Schwetzingen überarbeitet. Der beiliegende
Entwurf (Anlage 2) wird in der nächsten Sitzung des gemeinsamen Ausschusses noch in
diesem Jahr beraten und beschlossen.
Anlagen:
Änderung des Vertrages vom 16. Dezember 2004
Entwurf Benutzungs- und Gebührenordnung
Oberbürgermeister: Amtsleiter: Sachbearbeiter/in:
STADT SCHWETZINGEN
Amt: 60 Bauamt
Datum: 24.10.2013
Drucksache Nr. 1453/2013
Beschlussvorlage
Sitzung Verwaltungsausschuss am 14.11.2013 – nicht öffentlich –
Sitzung Gemeinderat am 21.11.2013 – öffentlich –
Ersatzbeschaffung eines Bauhoffahrzeugs (Holder) für Bauhof und Gärtnerei
Beschlussvorschlag:
1. Dem Erwerb eines Holders C 240 zu einem Kaufpreis in Höhe von 74.357,15 EUR
wird zugestimmt.
2. Der überplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 74.357,15 EUR wird zugestimmt.
Erläuterungen:
Bauhof und Gärtnerei nutzen gemeinsam einen Holder Kommunaltraktor.
Während die Gärtnerei den Holder überwiegend für Mäharbeiten im Stadtgebiet nutzt, dient
er dem Bauhof für den Winterdienst.
Eine Ersatzbeschaffung für „Holder I“ erfolgte im Dezember 2011. Für dieses Fahrzeug
wurde 2013 Aufsätze für den Winterdienst angeschafft. (Frontbürste und Aufbaustreuer).
Die Ersatzbeschaffung des im Einsatz befindlichen und unabdingbar benötigten „Holder II“
war für 2014 vorgesehen. Ein wirtschaftlicher Gesamtschaden machte jedoch eine
Anschaffung 2013 erforderlich.
Der Ersatzholder ist derzeit gemietet. Dadurch wurde gewährleistet, dass die Mäharbeiten
durch die Gärtnerei turnusmäßig eingehalten werden können.
Eine Vergleichsberechnung Kauf / Miete scheidet jedoch aus, da der Verschleiß der Geräte
durch Winterdiensteinsätze erhöht ist und keine wirtschaftliche Basis für eine dauerhafte
Vermietung darstellt.
Der „Holder II“ wird im Winterdienst für die Räumung der Geh- und Radwege benötigt. Ist
dieser nicht vorhanden ist ein ordnungsgemäßer Winterdienst nicht gewährleistet.
Die Bereitschaft für den Winterdienst beginnt offiziell am 01.11.2013.
Über den Sachverhalt wurde in nichtöffentlicher Sitzung des Verwaltungsausschusses vom
24.10.2013 informiert.
Finanzielle Auswirkungen:
Im Nachtragshaushalt 2013 stehen 80.000 EUR zur Verfügung. Da das Fahrzeug (Holder C
240) sowohl vom Bauhof als auch von der Gärtnerei genutzt wird, wurden die Kosten jeweils
zur Hälfte auf die jeweiligen Haushaltsstellen aufgeteilt.
2.5180.935000 Stadtgärtnerei Erwerb von beweglichen Sachen 40.000 EUR
Ersatzbeschaffung Holder C240 (50 %)
2.7710.935000 Bauhof Erwerb von beweglichen Sachen 40.000 EUR
Ersatzbeschaffung Holder C 240 (50 %)
Da der Nachtragshaushaltssatzung 2013 noch nicht bestandskräftig ist, ist eine
überplanmäßige Ausgabe formal im Vorgriff auf den Nachtragshaushalt 2013 zu
beschließen.
Oberbürgermeister: Amtsleiter: Sachbearbeiter/in:
STADT SCHWETZINGEN
Amt: 60 Bauamt
Datum: 24.10.2013
Drucksache Nr. 1454/2013
Beschlussvorlage
Sitzung Verwaltungsausschuss am 14.11.2013 – nicht öffentlich –
Sitzung Gemeinderat am 21.11.2013 – öffentlich –
Unterhaltungskosten der Vereinssportanlagen in Schwetzingen
Beschlussvorschlag:
Der bisherigen Praxis zur Tragung der Unterhaltungskosten von Vereinssportanlagen wird im
Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel- bzw. Bewirtschaftungsbefugnisse zugestimmt.
Für die Kostenübernahme ist es unerheblich, ob ein Verein Eigentümer oder
Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist.
Erläuterungen:
Das Rechnungsprüfungsamt befasste sich mit der Fragestellung, ob die Unterhaltung und
Pflege von Vereinssportanlagen in Übereinstimmung mit den geschlossenen Verträgen und
Gemeinderatsbeschlüssen erfolgt.
Der Prüfbericht vom 30.08.2013, AZ.07/13-5620, wird in Anlage beigefügt.
In der Vergangenheit zeigten sich Gemeinderat und Verwaltung stets vereinsfördernd, so
dass Unterhaltungsmaßnahmen in begründeten Einzelfällen von Seiten der Stadt getragen
wurden.
Die Verwaltung schlägt vor, diese bewährte Praxis beizubehalten. Dies erfordert jedoch eine
formale Zustimmung des Gemeinderats.
Maßnahmen, die rechtzeitig bekannt werden, werden in aller Regel im jeweiligen
Haushaltsjahr unter den Unterhaltungskosten angemeldet.
Unterjährig bekannt werdende Maßnahmen werden im Einzelfall von der Verwaltung
entschieden und dürfen die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters nicht überschreiten.
Anlagen:
Prüfbericht 10/13-5620
Oberbürgermeister: Amtsleiter: Sachbearbeiter/in:
STADT SCHWETZINGEN
Amt: 20 Kämmereiamt
Datum: 11.11.2013
Drucksache Nr. 1461/2013
Beschlussvorlage
Sitzung Gemeinderat am 21.11.2013 – öffentlich –
Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen
Beschlussvorschlag:
Der Annahme bzw. Vermittlung der in der Anlage aufgeführten Spenden, Schenkungen und
ähnlichen Zuwendungen wird zugestimmt.
Erläuterungen:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 27. Juli 2006 Richtlinien zur Annahme von
Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen beschlossen.
Anlagen:
Aufstellung Hauptamt, 08.11.2013
Aufstellung Amt für Familien, Senioren & Kultur, Sport vom 11.11.2013
Aufstellung Kämmereiamt vom 12.11.2013
Oberbürgermeister: Amtsleiter: Sachbearbeiter/in:
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