Hecken und Sträucher an Grundstücksgrenzen dürfen nicht in den Gehweg hineinragen.

Im Herbst ist es das Laub, im Winter Schnee und Eis und im Sommer ist es die wuchernde Vegetation, die Grundstückseigentümer*innen Arbeit verursachen. So schön das austreibende Grün der Hecken und Sträucher auf dem Grundstück ist, so ärgerlich ist für Fußgänger*innen und andere Verkehrsteilnehmer*innen ein zugewachsener Gehweg oder unübersichtliche Kreuzungen und durch Zweige verhängte Verkehrsschilder oder Straßenlaternen. Solche Situationen können auch zu erheblichen Gefahren führen, etwa wenn Fußgänger*innen oder Radfahrer*innen auf die Fahrbahn wechseln müssen oder über Pflanzentriebe stürzen. Uneinsichtige Kreuzungsbereiche und ein nicht ausreichendes Sichtfeld bergen für motorisierte Verkehrsteilnehmer*innen erhebliche Gefahren.

Daher bittet die Stadt alle Grundstückseigentümer*innen, die Hecken und Sträucher so zurückzuschneiden, dass die Gehwegbereiche frei bleiben. Dazu müssen Hecken gegebenenfalls bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden. Das ist auch in den Sommermonaten erlaubt. Der Rückschnitt gilt auch für die lichte Höhe, die bis zu 2,20 Meter über dem Gehweg beträgt.“

(Quelle: Stadt Schwetzingen)

 



 

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